AGB


AGB

I. Geltungsbereich / Vertragsabschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Allgemeine Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Verwender im Sinne der AGB ist die Di Pilla Buchbinderei GmbH, Uhlbergstraße 11, 73734
Esslingen.


II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die
der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch
vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an
Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Muster oder
Änderungen die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.


III. Zahlung
1. Die Zahlung ( Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist innerhalb von 30 Kalendertagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten . Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich
nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter
dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ( Holschuld, Annahmeverzug )
ausgestellt. Wechsel werden nicht angenommen!
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen ( z.B. Bereitstellung besonderer Materialien ) kann
angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Einem Auftraggeber, der
Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
nicht zu. Die Rechte nach §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss
bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, sowie
sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug
befindet, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese
Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung
von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen
Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 30 Tagen nach
Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten nicht,
kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.


IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Schrift-form
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe
des Auftragswertes ( Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material ) verlangt
werden.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers - wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres
Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen
nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des
Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten
Stempelvorlagen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.


V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen
des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt
um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf verlangen des Auftraggebers oder eines
durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und
behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der
Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.


VI. Beanstandungen / Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden
sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ( jedoch maximal 1 Jahr ) geltend gemacht
werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss
anderer Ansprüche zur Nachbesserung verpflichtet und zwar nur bis zur Höhe des Auftrag
wertes. Der Auftraggeber hat zwei Nachbesserungsversuche zu dulden. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung ( Minderung ) oder Rückgängig-machung des Vertrages ( Wandlung ) verlangen.
Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der
gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird
ausgeschlossen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten.
6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.


VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in
Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers.
2. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei
Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers Klageweise geltend gemacht
werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
3. Jegliche Haftung für Mängel bei klebegebundenen Produkten, die auf die Unverträglichkeit
vom Papier, Druckfarbe und Klebstoff beruhen, ist ausgeschlossen.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie ( z.B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen ), sofern kein abweichender Auftrag erteilt
wurde.


IX. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3
Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
X. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter,
insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB
ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Urkundenprozesse,
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Esslingen a.N. , den 01.05.2016
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